www.bv-osteopathie.de/de-wir_ueber_uns-satzung.html - 04.09.10 22:52






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Das osteopathische Zitat

„Entfernt alle Hindernisse. Wenn man dies intelligent durchführt, wird die Natur freundlich den Rest erledigen.“
A. T. Still. Autobiographie. Aus: Das große Still-Kompendium. Pähl: Jolandos; 2005: I-151

Satzung



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Bundesverband Osteopathie e. V. - BVO

(Entgültig rechtskräftig nach Eintragung im Vereinsregister.)
 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1.  Der Verein führt den Namen „Bundesverband Osteopathie e.V.“ – BVO (ehemals Deutsches Register Osteopathischer Medizin -  DROM).

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weiden i.d.Opf.
  3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4.  Der Gerichtsstand ist München.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Osteopathie und deren Anwendung zum Wohle der Bevölkerung.                                                                                                                                                              

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
  • Förderung der Gesundheit der Bevölkerung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Anlegen eines Registers (Therapeutenliste) für Osteopathen
  • Repräsentation der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene
  • Die Etablierung und Schaffung eines eigenen Berufstandes Osteopath über die Gerichtsbarkeit, über Universitäten oder andere Wege, sowie die Implementierung des Berufsstandes in das deutsche Gesundheitswesen

 
§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     

 

§ 4  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  2. Der Verein hat Vollmitglieder, Mitglieder, Fördermitglieder,, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder.

  3. Vollmitglied ist, wer bei einer durch den „BVO“ anerkannten Schule die Ausbildung zum Osteopathen mit Endprüfung abgeschlossen hat.

  4. Mitglied ist, wer sich noch in Ausbildung an einer Osteopathieschule befindet und somit die Kriterien für ein Vollmitglied noch nicht erfüllt. Ein Mitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann nicht in den Vorstand gewählt werden.

  5. Fördermitglied ist, wer den Verein mit einem frei wählbaren Betrag jährlich wiederkehrend unterstützt, wobei die Mindestsumme dem Beitrag eines Mitglieds entsprechen muss.

  6. Gründungsmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Satzung im Gründungsstadium und behalten die – der Vollmitgliedschaft gleichwertige – Mitgliedschaft bis zum Tode, Austritt oder Ausschluss.

  7. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands bzw. von mindestens fünf Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.

  8. Jede Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden.

  9. Ein Mitglied (Vollmitglied, Mitglied, Fördermitglied, Gründungsmitglied, Ehrenmitglied) kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder die Kriterien für die Aufnahme nicht mehr erfüllt.

  10. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, nachdem er dem Mitglied (Vollmitglied, Mitglied, Fördermitglied, Gründungsmitglied, Ehrenmitglied) vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

  11. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  12. Zur Bestätigung der Ablehnung bzw. des Ausschlusses bedarf es einer Mehrheit von 3/5 (drei Fünftel) der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

  13. Die Mitglieder (Vollmitglied,Mitglied, Fördermitglied, Gründungsmitglied, Ehrenmitglied) haben die Satzung des Vereins einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Gliederungen des Vereins zu befolgen, die Beiträge und sonstigen Entgelte zu zahlen und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck und den Interessen des Vereins schadet.
    Bei einer Statusänderung eines Mitgliedes (z.B.: Abschluss der Ausbildung in Osteopathie, Änderung von Bankverbindung und Anschrift, etc.), hat das Mitglied dies dem Verein gegenüber schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so kann der Verein die zuletzt geforderten Beiträge bis zur Bekanntgabe der Statusänderung einfordern. Bei einer Statusänderung vom Mitglied zum Vollmitglied kann der Verein für die gesamte Zeit, in welcher er aufgrund mangelnder Information über die Statusänderung den früheren Betrag eingezogen hat, den tatsächlich angefallenen Beitrag einfordern. Das Mitglied verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Verjährungseinreden.

 

 § 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe sich nach dem Status der Mitgliedschaft richtet. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird ermächtigt, im schriftlich begründeten Einzelfall ein Mitglied von seinen Beitragspflichten ganz oder teilweise zu befreien.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Die Jahresbeitragsrechnungen werden zu Beginn des laufenden Jahres gestellt. Der Einzug der Jahresbeiträge erfolgt nach einer Frist von vier Wochen bei Teilnehmern am Lastschriftverfahren, Andere begleichen per Überweisung in einer Frist von 30 Tagen.

 

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 § 7 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer  und dem Schatzmeister.

  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. Ziff. 1 und dem Schriftführer und vier Beisitzern.



§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Stimmberechtigte Mitglieder sind Vollmitglieder, Gründungsmitglieder sowie Ehrenmitglieder.

  3. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen – wahlberechtigten – Mitglieder erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

  4. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang unter den zwei Bewerbern durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.

  5. Bei Stimmengleichheit der Bewerber beim zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

  6. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt; die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger aus dem erweiterten Vorstand bestellen.

 

§ 9 Zuständigkeit und Sitzung des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat unter anderen folgende Aufgaben:
    - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    - Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Verwaltung des Vereinsvermögens
    - Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    - Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  2. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Ver-hinderung vom Geschäftsführer rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. 

 

 § 10 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahres-rechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des Geschäftsführers geleistet werden.

  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Häufigkeit der Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von Mitgliedern mit einem Stimmengewicht von mindestens zehn Stimmen einberufen, wenn die zehn Stimmen weniger als der 1/5 (ein Fünftel) – Teil der Mitglieder sind bzw. ansonsten, auf Verlangen von mindestens 1/5 (ein Fünftel) – Teil der Mitglieder.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer durch einfachen Brief einberufen.

  2. Dabei ist vom Vorstand eine feste Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

  4. Zur Wahrung der Einberufungsfrist genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.

  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-sammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 13 Ablauf  und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet; ist auch der verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.

  3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.

  4. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ (drei Viertel), zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 (neun Zehntel) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Alle Vollmitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder  sind stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

  8. Stimmübertragung ist auf ein stimmberechtigtes Mitglied möglich. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nur eine Stimmübertragung ausüben. Zur Stimmübertragung ist eine schriftlich, Vollmacht vor Beginn der  Mitgliederversammlung vorzulegen Die erteilte Vollmacht ist bis zur Abstimmung widerruflich.

  9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer, die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, wie auch die Genehmigung von Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Vereinsauflösung.

 

 § 14 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.

  2. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 15 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand bezüglich Verwirklichung des Vereinszwecks, insbesondere durch Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Osteopathie, sowie Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

  2. In den wissenschaftlichen Beirat kann berufen werden, wer dazu durch den erweiterten Vorstand einstimmig gewählt wird, und den Vereinszweck bejaht.

 

§ 16 Therapeutenliste

  1. Der Verein erstellt eine Therapeutenliste, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, z.B. durch Internet, Faxabruf, telefonische Auskunft.

  2. In die Therapeutenliste kann auf Antrag eingetragen werden,  wer Osteopathie praktiziert und seine Osteopathie-Ausbildung abgeschlossen hat.

  3. Für noch in Ausbildung befindliche Osteopathen, die das dritte Ausbildungsjahr mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben, wird in der Therapeutenliste der Vermerk „ in Ausbildung“ geführt.

 

§ 17 D.O.- BVO

Der Verein vergibt den Titel „D.O.- BVO“, wenn das Vollmitglied seine wissenschaftliche Abschlussarbeit vor einem durch den Verein eingesetzten Prüfungsgremium erfolgreich verteidigt hat.

 

§ 18 Satzungsänderungsvollmacht

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die aus rechtlichen Gründen zur Eintragung in das Vereinsregister und/oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung bzw. Aufrechterhaltung notwendig sind oder werden.

  2. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die zur Behebung von Beanstandungen bei Anmeldung von Satzungsänderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.

  3. Die Satzungsänderungsvollmacht gilt unter Vorbehalt: die Änderungen dürfen dem Wesensgehalt der Satzung nicht widersprechen.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Kindernothilfe e. V., Duisburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20 Entschädigung/Vergütung 
 

Alle Mitglieder, die ein Amt bekleiden, führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz notwendiger Aufwendungen.

Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung ist auch Verdienstausfall aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit. Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung ist nur der nachweislich entgangene Gewinn, der nach Maßgabe dieser Bestimmung pauschaliert werden kann, solange die Mitglieder das Amt tatsächlich ausüben und Leistungen für den Verein erbringen. Mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Amtes oder der Leistungserbringung entfällt die Vergütung.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.02.2002 errichtet und in der Jahreshauptversammlung vom 06.05.2006, 26.09.2009 und 17.07.2010 ergänzt.

 

 

 

 

Neutraubling, den 09.02.2002, 06.05.2006, 26.09.2009 und 17.07.2010

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