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Das osteopathische Zitat

„Von jeder Erkundungsreise konnte ich eine Fracht unbestreitbarer Bestätigungen dafür mitbringen, dass alle für die Gesundheit notwendigen Stoffe im menschlichen Körper vorhanden waren.“
A. T. Still. Autobiographie. Aus: Das große Still-Kompendium. Pähl: Jolandos; 2005: I-40

bvo News


Änderungen bei der Umsatzsteuer für Osteopathen mit Grundberuf Physiotherapeut

 ( News vom 02.01.12 )

Am 1. Januar 2012 sind Änderungen bei der Umsatzsteuer auf physiotherapeutische Anschlussbehandlungen in Kraft getreten, auf die der bvo alle osteopathisch arbeitenden Physiotherapeuten hinweisen will.

Die folgenden Hinweise entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand, ersetzen aber keine Rechtsauskunft und sind daher rechtlich unverbindlich.

Bisherige Rechtsauffassung:
Nach dem Umsatzsteuergesetz können Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerbefreit sein, wenn sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde. Bisher waren physiotherapeutische Maßnahmen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen, von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählten auch Leistungen die im Rahmen einer Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden, auch ohne ärztliche Verordnung.

Rechtsauffassung seit 01. Januar 2012:
Nach der neuen Leitlinie der Finanzverwaltung sind Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, für die die Patienten die Kosten selber tragen, grundsätzlich nicht mehr als steuerbefreite Heilbehandlungen anzusehen. Sie werden seit dem 01. Januar 2012 als steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen eingeordnet und als Maßnahmen der Allgemeinpräventation ohne spezifischen Krankheitsbezug gesehen. Die Finanzverwaltung spricht von Heilbehandlungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern“ sollen. Für diese Leistungen gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Physiotherapeutische Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, für die eine ärztliche Verordnung vorliegt, sind ab 2012 nach wie vor von der Umsatzsteuer befreit. Als ärztliche Verordnung gelten nicht nur Kassenrezepte, sondern auch vom (Haus-)Arzt im Anschluss an eine ärztliche Diagnose ausgestellte Privatrezepte und Bescheinigungen, denen die entsprechende Diagnose und/oder empfohlene Behandlung entnommen werden kann.

Folgendes ist ab 2012 zusammenfassend zu beachten:

  • Für die Umsatzsteuerbefreiung ist erforderlich, dass entweder eine ärztliche Verordnung vorliegt oder dass diese Leistungen im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird.
  • Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen dabei für jede einzelne Leistung nachgewiesen werden.
  • Für physiotherapeutische Leistungen, die aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ausgeführt werden, entfällt die Steuerbefreiung. Auf diese Leistungen ist auf den Netto-Betrag Umsatzsteuer in Höhe von 7 % darauf zurechnen.
  • Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. der Jahressteuerklärung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen.
  • Vorsteuerbeträge für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen stehen, mindern die Umsatzsteuer.
  • Bei differierenden Vergütungssätzen sind die Leistungen getrennt abzurechnen und zwei Rechnungen zu erstellen, eine für die umsatzsteuerfreie und eine für die umsatzsteuerpflichtige Leistung.
  • Wird Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen, muss diese auch abgeführt werden.

Beispiel für eine ärztliche Bestätigung
Ärztliche Diagnose: Ischialgie
Beim Beschwerdebild des Patienten sind osteopathische Behandlungen indiziert.
Stempel / Unterschrift Arzt

Es empfiehlt sich, die ärztliche Bescheinigung zu kopieren oder zu scannen, da das Finanzamt den Nachweis einer umsatzsteuerfreien Leistung in jedem Einzelfall anfordern kann.

Der bvo empfiehlt allen Osteopathen mit Grundberuf Physiotherapeut sich mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen und klären zu lassen, wie die oben beschriebenen Änderungen bei der Umsatzsteuer im Einzelfall zu berücksichtigen sind.    

 

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