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Das osteopathische Zitat

„Ich halte die Existenz des Menschen für die Antwort auf die Frage, ob die Natur ihre Vollkommenheit durch ihre Arbeit beweist.“
A. T. Still. Forschung und Praxis. Aus: Das große Still-Kompendium. Pähl: Jolandos; 2005: IV-16

bvo News


Das Dilemma mit dem Markenschutz

 ( News vom 12.08.10 )

Marken können osteopathische Ausbildungsbezeichnungen nicht untersagen.

Solange die Osteopathieausbildung in Deutschland uneinheitlich geregelt bleibt, legen Schulen und Verbände großen Wert darauf die Qualität der eigenen bzw. der von ihnen anerkannten Ausbildung herauszustellen.
Patienten sollen damit auf Anhieb die hochwertige Ausbildung des behandelnden Osteopathen erkennen können. Für den einzelnen Osteopath ist es hingegen wichtig sich von Mitbewerbern hervorzuheben, die ggf. nur vereinzelte osteopathische Techniken auf einem Wochenendkurs erlernt haben, aber damit keinesfalls die Osteopathie beherrschen.

Da die Ausbildung in Deutschland an privaten Schulen erfolgt, dürfen akademische Titel als Kennzeichen für eine mehrjährige, qualifizierte Ausbildung nicht verwendet werden. (Ausnahmen sind Bachleor- und Masterstudiengänge im Ausland oder an privaten Hochschulen.) So behilft man sich mit Marken, die hinter dem Nachnamen geführt werden.

Die in Deutschland und im Ausland am häufigsten gebräuchliche Bezeichnung für Osteopathen ist die Buchstabenfolge DO, die je nach Ausbilder noch um entsprechende Kürzel ergänzt wird. Die meisten dieser Bezeichnungen sind kennzeichenrechtlich durch eingetragene Marken geschützt und suggerieren dadurch einen zusätzlichen Schutz. Die Buchstabenfolge lehnt sich an den ausschließlich in den USA vergebenen Hochschultitel Doctor of Osteopathic Medicine (DO) an, der ein staatlich anerkanntes, grundständiges Studium in Osteopathie voraussetzt. In Deutschland gibt es ein solches grundständiges Hochschulstudium der Osteopathie nicht.

Für Marken findet in Deutschland das „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“, kurz Markengesetz (MarkenG), Anwendung. Es schützt die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, damit diese von denen eines konkurrierenden Unternehmens unterschieden werden können. Das Gesetz regelt u.a., dass die beschreibende Verwendung von Marken durch den Markeninhaber nicht untersagt werden kann, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Verwendung von Ausbildungsbezeichnungen bzw. Bezeichnungen von Qualifizierungszuständen lassen sich also nicht durch eine Marke untersagen, da diese die Qualifikation ihres Trägers beschreiben. Somit werden diese Bezeichnungen nicht markenmäßig sondern ausschließlich beschreibend verwendet.

Damit erweisen sich Osteopathie-Marken für Ausbildungs- und Qualifikationsbezeichnungen in Deutschland als Papiertiger: Sie geben vor eine mehrjährige, qualifizierte osteopathische Ausbildung zu kennzeichnen und zu schützen, ohne dies im Falle einer berechtigten und beschreibenden Verwendung des Zeichens tatsächlich leisten zu können. Unter Umständen können diese Marken sogar wegen Täuschungsgefahr gelöscht werden.

In England besteht das Problem der Osteopathie-Marken übrigens nicht mehr. Dort hat man bereits vor Jahren auf die früher gebräuchliche Ausbildungsbezeichnung DO verzichtet. 

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