
In der Zeitschrift „Physikalische Therapie“ des VPT berichtet DROM-Vorstandsmitglied und BAO-Vorsitzender Jürgen Gröbmüller über die Anerkennung und Weiterbildung in Deutschland.
Aus: Physikalische Therapie, Heft Nr. 5/2010 vom 05. Mai 2010.
„...Wenn man die Lage in Deutschland näher betrachtet, fällt einem zunächst ein Widerspruch auf: während die Osteopathie als Heilkunde anerkannt und demzufolge auch bestimmten Regelungen unterworfen ist, gilt dies nicht für den „Osteopathen“. Denn ein eigenständiger Beruf Osteopath mit einem festgelegten Berufsbild existiert in Deutschland derzeit nicht. Die Konsequenz daraus ist, dass die Osteopathie in Deutschland selbständig ausschließlich durch Ärzte oder Heilpraktiker ausgeübt werden darf. Alle anderen Therapeuten, die eine mehrjährige Osteopathieausbildung abgeschlossen haben – meist Physiotherapeuten oder Masseure und medizinische Bademeister – müssen daher eine Heilpraktikerprüfung ablegen, um Patienten selbstständig und eigenverantwortlich im sog. „First Contact“ osteopathisch zu behandeln. Ansonsten dürfen osteopathische Techniken nur im Rahmen des jeweiligen Berufes und nur im Delegationsverfahren angeboten werden, d.h. auf Anweisung eines Arztes oder Heilpraktikers.
Ein nicht klar definiertes Berufsbild macht sich natürlich bei den Regelungen zur Aus- bzw. Weiterbildung bemerkbar und betrifft nicht zuletzt auch die Qualitätssicherung: Für den Patienten sind die Inhalte der Weiterbildung, die Prüfungsmodalitäten sowie letztlich auch die Kompetenz des Therapeuten aus der Bezeichnung „Osteopath“ in keiner Weise ersichtlich. Die Bezeichnung steht unter keinem Schutz und wurde bisher sowohl von Therapeuten mit fünfjähriger berufsbegleitender Weiterbildung verwendet als auch von solchen, die nur einige Wochenendkurse absolviert haben.
Eine Ausnahme bildet hier das Land Hessen, das im November 2008 mit der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung Osteopathie (WPO Osteo) den Begriff „Osteopath“ staatlich geschützt hat. Darin wird die Weiterbildung geregelt und festgelegt, unter welchen Umständen Heilpraktiker und Physiotherapeuten die Bezeichnung „Osteopath“ führen dürfen. Zwar ermöglichen die einheitlichen Bestimmungen eine gewisse Kontrolle und Patientensicherheit, doch muss betont werden, dass auch hier kein Berufsbild definiert oder ein Beruf „Osteopath“ geschaffen wurde. Vielmehr stellt sich die Frage, ob diese Sonderregelung für ein Bundesland, dem nach derzeitigem Stand die anderen Länder nicht folgen möchten, den eigentlichen Zielen der meisten osteopathischen Interessenvertretern nicht sogar zuwiderläuft und eine bundeseinheitliche Regelung unnötig erschwert. Denn der „First Contact Practitioner“, der selbstständig und eigenverantwortlich diagnostiziert und behandelt, ohne auf die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers angewiesen zu sein, ist in der WPO Osteo nicht angelegt. Vielmehr noch besteht die Gefahr, dass die hessische Verordnung den Osteopathen auf einen Heilhilfsberuf reduziert, indem sie die Tätigkeit im Delegationsverfahren festlegt. Dies wäre nicht im Sinne osteopathisch arbeitender Therapeuten, deren Aus- und Weiterbildung sie auf eine umfassende Versorgung des Patienten vorbereitet und ebenso therapeutische als auch diagnostische Verfahren beinhaltet.“

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